Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verstehen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ING-CERT Ingenieur- und Sachverständigenbüro
Inhaber: Ferdi Gülenc
Erlenstraße 8
42855 Remscheid

Stand: 02. Juli 2026


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Prüf-, Sachverständigen-, Beratungs- und sonstige Ingenieurleistungen von ING-CERT Ingenieur- und Sachverständigenbüro, nachfolgend „ING-CERT“ genannt.

Hierzu gehören insbesondere:

– Prüfungen technischer Anlagen nach den Prüfverordnungen der Länder,
– Prüfungen von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
– Wirkprinzipprüfungen,
– Prüfungen elektrischer Anlagen nach VdS-Richtlinien,
– Prüfungen elektrischer und photovoltaischer Anlagen nach DIN-, EN-, VDE- und DGUV-Regelwerken,
– Prüfungen von Blitzschutzanlagen,
– Prüfungen von Planungsunterlagen,
– fachtechnische Baustellenbegehungen und Besprechungen,
– Nachprüfungen,
– sowie sonstige gutachterliche und sachverständige Leistungen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ING-CERT ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(4) Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


§ 2 Vertragsschluss

(1) Grundlage der Beauftragung ist grundsätzlich ein Angebot von ING-CERT.

(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot in Textform annimmt und ING-CERT den Auftrag in Textform bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt.

Eine telefonische Beauftragung allein ist nicht ausreichend.

(3) Textform umfasst insbesondere Erklärungen per Brief oder E-Mail, sofern die Person des Erklärenden erkennbar ist.

(4) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als neues Angebot des Auftraggebers. Dieses wird erst durch eine Bestätigung von ING-CERT in Textform verbindlich.

(5) ING-CERT ist berechtigt, den Beginn der Leistungserbringung von der Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen, Informationen und Zugänge sowie von der Zahlung eines vereinbarten Vorschusses abhängig zu machen.


§ 3 Gegenstand und Umfang der Leistungen

(1) Art, Umfang, Zweck und Abgrenzung der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls einer gesonderten Leistungsbeschreibung.

(2) Maßgeblich ist ausschließlich der vereinbarte Prüfungs- oder Verwendungszweck. Eine darüber hinausgehende Leistung oder Beurteilung ist nicht geschuldet.

(3) Die Leistungen werden auf Grundlage der für den jeweiligen Auftrag maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Vorgaben, Technischen Baubestimmungen, Normen, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht.

Maßgeblich sind die im Angebot oder Prüfauftrag festgelegten beziehungsweise für den vereinbarten Prüfungszweck anzuwendenden Beurteilungsgrundlagen.

(4) ING-CERT erbringt seine sachverständigen Leistungen unabhängig, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen. Weisungen des Auftraggebers, die das Ergebnis einer Prüfung oder fachlichen Beurteilung beeinflussen sollen, sind unzulässig.

(5) ING-CERT schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistung, nicht jedoch ein bestimmtes positives Prüfergebnis, eine behördliche Genehmigung, eine versicherungsrechtliche Anerkennung oder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

Eine Garantie oder Zusicherung eines bestimmten Ergebnisses wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

(6) Fachtechnische Baustellenbegehungen und Besprechungen stellen keine vollständige Bauleitung, Objektüberwachung, Projektsteuerung oder fortlaufende Kontrolle sämtlicher Ausführungsleistungen dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(7) Leistungen werden grundsätzlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht. Leistungen im Ausland bedürfen einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung in Textform.

(8) Wird während der Auftragsbearbeitung ein Umstand erkennbar, der die erforderliche Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigt oder die Leistungserbringung aus berufs- oder anerkennungsrechtlichen Gründen ausschließt, ist ING-CERT berechtigt, die betroffene Leistung abzulehnen oder zu beenden. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.


§ 4 Durchführung von Prüfungen und Beurteilungen

(1) Prüfungen und Beurteilungen beziehen sich auf den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung feststellbaren Zustand des Prüfobjekts sowie auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen und Informationen.

Spätere Veränderungen der Anlage, der Nutzung, der baulichen Gegebenheiten oder der rechtlichen und technischen Grundlagen sind nicht Gegenstand der Prüfung.

(2) Die Prüfung erfolgt in dem vertraglich vereinbarten Umfang. Soweit es die anzuwendenden Vorschriften, Regelwerke und der vereinbarte Prüfungsumfang zulassen, können Prüfungen stichprobenartig durchgeführt werden.

Eine stichprobenartige Prüfung stellt keine vollständige Kontrolle jeder einzelnen Komponente oder Ausführungsleistung dar.

(3) Verdeckte, verschlossene, nicht zugängliche, nicht betriebsbereite oder aus Sicherheitsgründen nicht prüfbare Anlagenteile können nicht abschließend beurteilt werden. Entsprechende Einschränkungen können im Prüfbericht dokumentiert werden.

(4) ING-CERT darf von der Richtigkeit der vom Auftraggeber, Betreiber, Fachplaner, Errichter oder sonstigen Projektbeteiligten übergebenen Unterlagen und Angaben ausgehen, soweit keine offensichtlichen Widersprüche, Unvollständigkeiten oder sonstigen begründeten Zweifel erkennbar sind.

(5) ING-CERT ist berechtigt, die für die Dokumentation der Leistung erforderlichen Messungen, Fotografien, Skizzen und Aufzeichnungen anzufertigen. Eine Veröffentlichung objekt- oder kundenbezogener Aufnahmen erfolgt nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.


§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat ING-CERT alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig, geordnet, lesbar und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Hierzu können insbesondere gehören:

– Baugenehmigungen und Nebenbestimmungen,
– Brandschutzkonzepte oder Brandschutznachweise,
– Planungs- und Ausführungsunterlagen,
– Anlagen- und Funktionsbeschreibungen,
– Berechnungen und Dimensionierungsnachweise,
– Steuerungs- und Brandfallmatrizen,
– Stromlauf-, Leitungs- und Übersichtspläne,
– frühere Prüfberichte und Mängelnachweise,
– Inbetriebnahme-, Wartungs- und Änderungsdokumentationen,
– Hersteller- und Systemnachweise,
– sowie sonstige für den Auftrag erforderliche Unterlagen.

(2) Die Beschaffung, Rekonstruktion, Digitalisierung, Sortierung oder systematische Aufbereitung fehlender, ungeordneter oder nicht eindeutig zuzuordnender Unterlagen ist nicht Bestandteil des Auftrags, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Ein hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.

(3) Der Auftraggeber hat ING-CERT den sicheren und rechtzeitigen Zugang zu allen für den Auftrag erforderlichen Grundstücken, Gebäuden, Räumen und Anlagenteilen zu ermöglichen.

(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass zum vereinbarten Termin mindestens eine orts- und anlagenkundige Person mit den erforderlichen Zutritts-, Bedien- und Schaltberechtigungen zur Verfügung steht.

Soweit für die Prüfung erforderlich, hat der Auftraggeber die Anwesenheit der zuständigen Wartungs-, Errichter- oder Fachfirma zu organisieren.

(5) Erforderliche sichere Zugangsmittel, insbesondere geeignete Leitern, Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Deckenöffnungen und sonstige Zugangshilfen, sind vom Auftraggeber bereitzustellen, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

(6) Der Auftraggeber hat ING-CERT rechtzeitig über besondere Gefahren, Sicherheitsbestimmungen, Zutrittsbeschränkungen, Schutzbereiche und erforderliche persönliche Schutzausrüstungen zu informieren.

(7) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu prüfenden Anlagen und Einrichtungen betriebsbereit sind und die erforderlichen Prüf-, Bedien- und Auslösehandlungen durchgeführt werden können.

Erforderliche Abschaltungen, Alarmierungsproben, Funktionsunterbrechungen oder sonstige betriebliche Auswirkungen sind durch den Auftraggeber mit den betroffenen Personen und Stellen abzustimmen.

(8) Erforderliche behördliche, betriebliche oder privatrechtliche Zustimmungen und Freigaben sind vom Auftraggeber einzuholen.

(9) Verzögerungen und zusätzlicher Aufwand, die auf fehlende oder unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten von ING-CERT. Hierdurch entstehende Wartezeiten, zusätzliche Bearbeitungszeiten, wiederholte Anfahrten oder zusätzliche Termine können gesondert berechnet werden.


§ 6 Terminabstimmung und Leistungszeiten

(1) Die Terminabstimmung erfolgt nach Auftragserteilung in gemeinsamer Abstimmung zwischen ING-CERT und dem Auftraggeber.

(2) Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich innerhalb der üblichen Geschäftszeiten:

Montag bis Freitag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage am Sitz von ING-CERT.

(3) Leistungen außerhalb dieser Zeiten werden nur nach vorheriger Abstimmung erbracht. Hierfür anfallende Zuschläge richten sich nach dem jeweiligen Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung.

(4) Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von ING-CERT ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.

(5) Verzögerungen aufgrund fehlender Unterlagen, unzureichender Mitwirkung, fehlender Zugänglichkeit, notwendiger Abstimmungen, nicht betriebsbereiter Anlagen oder sonstiger von ING-CERT nicht zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Fristen angemessen.


§ 7 Absage und Verschiebung vereinbarter Termine

(1) Vereinbarte Vor-Ort-, Besprechungs- und Prüftermine können bis spätestens 17:00 Uhr des dritten dem Termin vorausgehenden Arbeitstages kostenfrei abgesagt oder verschoben werden.

(2) Bei einer späteren, vom Auftraggeber veranlassten Absage oder Verschiebung werden folgende pauschalierte Ausfallkosten berechnet:

– bei einer Absage oder Verschiebung ein bis zwei Arbeitstage vor dem Termin:
50 % der auf den betroffenen Termin entfallenden vereinbarten Nettovergütung,

– bei einer Absage oder Verschiebung am Tag des Termins oder bei Nichterscheinen:
100 % der auf den betroffenen Termin entfallenden vereinbarten Nettovergütung.

Nicht angefallene Fahrtkosten, Übernachtungskosten und sonstige ersparte Auslagen werden nicht berechnet.

(3) Arbeitstage im Sinne dieser Regelung sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von ING-CERT.

(4) Die Regelung gilt entsprechend, wenn die vereinbarte Leistung aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann.

Dies gilt insbesondere bei:

– fehlendem oder verspätetem Zugang,
– fehlenden Schlüsseln oder Zutrittsberechtigungen,
– fehlenden Bedien- oder Begleitpersonen,
– nicht betriebsbereiten Anlagen,
– fehlenden erforderlichen Zugangsmitteln,
– nicht abgestimmten Abschaltungen oder Prüfhandlungen,
– sowie nicht bereitgestellten, zwingend erforderlichen Unterlagen.

(5) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ING-CERT kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

ING-CERT rechnet ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazität an.

(6) Muss ein Termin aus einem von ING-CERT zu vertretenden Grund abgesagt werden, entstehen dem Auftraggeber keine Ausfallkosten. Die Parteien stimmen einen Ersatztermin ab.


§ 8 Leistungsänderungen, Zusatzaufwand und Nachprüfungen

(1) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform.

ING-CERT ist berechtigt, den hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand und mögliche Terminverschiebungen in einem Nachtragsangebot darzustellen.

(2) Zusätzliche Leistungen werden erst nach Beauftragung durch den Auftraggeber ausgeführt, sofern nicht ein sofortiges Tätigwerden zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlich und eine vorherige Abstimmung nicht möglich ist.

(3) Zusätzlicher Aufwand infolge unvollständiger oder widersprüchlicher Unterlagen, geänderter Planungsstände, wiederholter Unterlagenprüfung, zusätzlicher Besprechungen, Wartezeiten oder weiterer Ortstermine wird nach der im Angebot vereinbarten Vergütungsgrundlage oder einer gesonderten Vereinbarung berechnet.

(4) Nachprüfungen, zusätzliche Prüftermine sowie die Prüfung nachgereichter oder geänderter Unterlagen sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des ursprünglichen Angebots sind.


§ 9 Vergütung, Reise- und Nebenkosten

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

(3) Fahrtkosten werden nach der im Angebot vereinbarten Kilometerpauschale berechnet. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich für die tatsächlich gefahrene Strecke vom Betriebssitz von ING-CERT zum Leistungsort und zurück.

(4) Reisezeiten werden nur berechnet, wenn dies im Angebot oder in einer sonstigen Vereinbarung vorgesehen ist.

(5) Notwendige Park-, Maut-, Übernachtungs-, Bahn-, Flug- und sonstige Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich in der vereinbarten Vergütung enthalten sind.

(6) ING-CERT ist berechtigt, bei größeren, länger andauernden oder projektbezogenen Aufträgen angemessene Vorschüsse und Abschlagszahlungen zu verlangen.

(7) Bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgerechnet werden.


§ 10 Rechnungsstellung und Zahlung

(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot oder auf der Rechnung kein abweichendes Zahlungsziel angegeben ist.

(2) Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Geschäftskonto von ING-CERT als erfolgt.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen zu Verzugszinsen, Verzugspauschalen und weitergehenden Verzugsschäden.

(4) ING-CERT ist nach vorheriger Ankündigung berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen bis zur Begleichung fälliger Forderungen zurückzustellen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen entgegenstehen.


§ 11 Prüfberichte, Bescheinigungen und sonstige Arbeitsergebnisse

(1) Prüfberichte, Prüfbescheinigungen, Stellungnahmen und sonstige Arbeitsergebnisse dürfen nur für den im Auftrag festgelegten Zweck verwendet werden.

(2) Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse vollständig und unverändert an solche Stellen weitergeben, für die sie entsprechend dem Auftragszweck bestimmt sind.

Hierzu können insbesondere gehören:

– Bauherrn und Betreiber,
– Eigentümer und Gebäudeverantwortliche,
– Bauaufsichts- und sonstige Behörden,
– Versicherer,
– Fachplaner,
– Errichter- und Wartungsunternehmen,
– sowie sonstige am Projekt beteiligte Stellen.

(3) Eine inhaltliche Veränderung, auszugsweise oder irreführende Wiedergabe sowie eine Veröffentlichung zu Werbe-, Presse- oder sonstigen nicht projektbezogenen Zwecken ist ohne vorherige Zustimmung von ING-CERT nicht zulässig, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(4) Dritte können aus den Arbeitsergebnissen keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen ING-CERT herleiten, sofern sie nicht ausdrücklich in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen wurden.

(5) Urheber- und sonstige Schutzrechte an den von ING-CERT erstellten Texten, Abbildungen, Tabellen, Berechnungen, Vorlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bei ING-CERT. Der Auftraggeber erhält das zur vertragsgemäßen Nutzung erforderliche einfache Nutzungsrecht.

(6) Werden nach der Übermittlung offensichtliche Schreib-, Übertragungs- oder Rechenfehler festgestellt, ist ING-CERT berechtigt und verpflichtet, diese zu berichtigen. Der Auftraggeber hat ab Zugang der berichtigten Fassung ausschließlich diese zu verwenden.


§ 12 Mängel und Beanstandungen

(1) Für etwaige Mängel der vereinbarten Leistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel oder Unklarheiten unverzüglich nach deren Feststellung in Textform mitteilen und möglichst konkret beschreiben, damit ING-CERT eine zeitnahe Prüfung und gegebenenfalls Berichtigung oder Nacherfüllung vornehmen kann.

(3) ING-CERT ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Prüfung und, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, zur Nacherfüllung zu geben.

(4) Soweit die Art der Leistung eine Abnahme vorsieht, gelten die gesetzlichen Abnahmebestimmungen.


§ 13 Vertraulichkeit, Datenschutz und Kommunikation

(1) ING-CERT behandelt alle im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen, nicht offenkundigen geschäftlichen, technischen und betrieblichen Informationen des Auftraggebers vertraulich.

(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht, soweit:

– der Auftraggeber einer Offenlegung zugestimmt hat,
– die Informationen bereits allgemein bekannt sind,
– die Offenlegung zur vertragsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich ist,
– eine gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht,
– oder die Weitergabe an zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater oder Dienstleister erforderlich ist.

(3) Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Ergänzend gelten die Datenschutzhinweise von ING-CERT.

(4) Soweit ING-CERT im Einzelfall als Auftragsverarbeiter tätig wird, schließen die Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

(5) Die Kommunikation mit dem Auftraggeber und den in den Auftrag eingebundenen Projektbeteiligten kann per E-Mail erfolgen.

Wünscht der Auftraggeber für bestimmte Informationen einen besonders geschützten oder verschlüsselten Übertragungsweg, hat er ING-CERT hierüber vor der Übermittlung entsprechender Daten zu informieren.


§ 14 Haftung

(1) ING-CERT haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die Haftung für einfache Fahrlässigkeit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht begrenzt oder ausgeschlossen wird.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet ING-CERT nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden aus einfacher Fahrlässigkeit ist auf 3.000.000 Euro je Schadensfall begrenzt.

(4) Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

(5) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt bei einer ausdrücklich übernommenen Garantie. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

(6) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von ING-CERT.

(7) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§ 15 Höhere Gewalt und sonstige unverschuldete Leistungshindernisse

(1) Ereignisse, die ING-CERT ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Leistungserbringung hindern, verlängern vereinbarte Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

Hierzu können insbesondere gehören:

– Naturereignisse und höhere Gewalt,
– behördliche Maßnahmen,
– Streiks und Aussperrungen,
– Ausfälle von Verkehrs-, Energie- oder Kommunikationsverbindungen,
– erhebliche technische Störungen,
– sowie eine unvorhersehbare Erkrankung oder ein sonstiger unverschuldeter Ausfall der für die Leistung verantwortlichen Person.

(2) ING-CERT informiert den Auftraggeber unverzüglich über ein wesentliches Leistungshindernis und stimmt, soweit erforderlich, einen neuen Termin ab.

(3) Dauert das Leistungshindernis so lange an, dass einer Partei die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist, können beide Parteien den noch nicht erbrachten Teil des Vertrags beenden. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene, nicht stornierbare Aufwendungen sind zu vergüten.


§ 16 Kündigung

(1) Die gesetzlichen Rechte zur Kündigung oder Beendigung eines Vertrags bleiben unberührt.

(2) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.

(3) Im Falle einer Kündigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung ordnungsgemäß erbrachten Leistungen sowie die bis dahin angefallenen notwendigen Aufwendungen zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Vergütungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(4) Die Absage oder Verschiebung eines einzelnen Termins führt nicht automatisch zur Beendigung des gesamten Auftrags.

(5) Unterlässt der Auftraggeber eine für die Leistungserbringung erforderliche Mitwirkung trotz angemessener Aufforderung und Fristsetzung, ist ING-CERT berechtigt, die Bearbeitung auszusetzen und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag zu beenden.


§ 17 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen aufrechnen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Remscheid, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

ING-CERT ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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