
Prüfung von Alarmierungsanlagen und Sprachalarmanlagen (SAA)
Alarmierungs- und Sprachalarmanlagen sind wesentliche Bestandteile des vorbeugenden und anlagentechnischen Brandschutzes. Sie dienen dazu, Personen im Gefahrenfall schnell und zuverlässig zu warnen, zu informieren und eine geordnete Räumung zu unterstützen. Je nach Schutzkonzept erfolgt die Alarmierung durch akustische und optische Signalgeber oder durch verständliche Sprachdurchsagen.
Das Ingenieur- und Sachverständigenbüro ING-CERT prüft Alarmierungs- und Sprachalarmanlagen auf Grundlage der jeweils geltenden landesrechtlichen Prüfverordnungen, der eingeführten Technischen Baubestimmungen, der einschlägigen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Wir prüfen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit Ihrer Alarmierungs- oder Sprachalarmanlage – von den Zentralen und Steuereinrichtungen über Signalgeber, Lautsprecher und Übertragungswege bis hin zum bestimmungsgemäßen Zusammenwirken mit der Brandmeldeanlage und weiteren sicherheitstechnischen Einrichtungen.

Hinweis
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich schwerpunktmäßig auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. In anderen Bundesländern können abweichende Regelungen, Zuständigkeiten und Prüffristen gelten.
Wann ist eine Alarmierungsanlage oder Sprachalarmanlage prüfpflichtig?
Ob eine Alarmierungsanlage einer bauordnungsrechtlichen Prüfung unterliegt, ergibt sich aus den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes, der Art und Nutzung des Gebäudes, den Genehmigungsunterlagen sowie gegebenenfalls einer behördlichen Anordnung.
In Nordrhein-Westfalen gehören Brandmelde- und Alarmierungsanlagen zu den technischen Anlagen, die in den von der Prüfverordnung erfassten Sonderbauten durch anerkannte Prüfsachverständige geprüft werden müssen.
Maßgeblich sind insbesondere die Baugenehmigung, das genehmigte Brandschutzkonzept, die Sonderbauvorschriften und die Prüfverordnung Nordrhein-Westfalen.
Zu welchen Zeitpunkten muss eine Alarmierungsanlage geprüft werden?
Eine Prüfung ist insbesondere erforderlich:
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme,
- wiederkehrend innerhalb der vorgeschriebenen Prüfintervalle.
In Nordrhein-Westfalen sind die wiederkehrenden Prüfungen von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu veranlassen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zusätzliche Prüfungen oder abweichende Anforderungen anordnen.
Wer ist für die Veranlassung der Prüfung verantwortlich?
Bei Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen liegt die Veranlassung grundsätzlich beim Bauherrn.
Die wiederkehrenden Prüfungen sind grundsätzlich durch den Betreiber der baulichen Anlage zu veranlassen.
Die bauordnungsrechtliche Prüfung erfolgt durch einen für die Teilfachrichtung Brandmelde- und Alarmierungsanlagen anerkannten Prüfsachverständigen. Die Anlagen werden auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens mit anderen Anlagen und Einrichtungen geprüft.
Für welche Gebäude gilt die Prüfpflicht?
Die Prüfpflicht betrifft in Nordrhein-Westfalen insbesondere Alarmierungsanlagen in folgenden baulichen Anlagen:
- Verkaufsstätten,
- Versammlungsstätten,
- Krankenhäusern,
- Beherbergungsstätten,
- Hochhäusern,
- Mittel- und Großgaragen,
- bestimmten Pflege- und Betreuungseinrichtungen,
- allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
- Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m²,
- bestimmten Messebauten,
- Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen,
- sonstigen baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung, wenn die Prüfung im Einzelfall bauaufsichtlich angeordnet wurde.
Ob in einem konkreten Gebäude eine Alarmierungsanlage oder Sprachalarmanlage erforderlich und prüfpflichtig ist, muss anhand der jeweiligen Genehmigungssituation und des geltenden Landesrechts beurteilt werden.
Was wird bei der Prüfung einer Sprachalarmanlage kontrolliert?
Der konkrete Prüfungsumfang richtet sich nach der Prüfart, den Genehmigungsunterlagen, dem Anlagenumfang und den anzuwendenden Prüfgrundlagen.
Im Rahmen der Prüfung werden insbesondere folgende Punkte beurteilt:
- die Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, dem Brandschutzkonzept und dem maßgeblichen Alarmierungskonzept,
- der Aufbau und die Funktion der Sprachalarmzentrale,
- die Ansteuerung und das Zusammenwirken mit der Brandmeldeanlage, soweit eine Verbindung vorgesehen ist,
- die Anordnung und Funktion der Lautsprecher in den festgelegten Alarmierungsbereichen,
- die Überwachung der Übertragungswege und Systemkomponenten,
- die Energieversorgung einschließlich der vorgesehenen Ersatzstromversorgung,
- die Prioritäten, Betriebsarten, Bedienfunktionen und Anzeigezustände,
- die Auslösung und Zuordnung der Alarmierungsbereiche,
- der Schalldruckpegel und die Sprachverständlichkeit der Alarmdurchsagen,
- das bestimmungsgemäße Zusammenwirken mit weiteren sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen.
Art und Umfang der Prüfung müssen für die jeweilige Prüfaufgabe notwendig und hinreichend sein. Soweit es die maßgeblichen Prüfgrundlagen zulassen, können einzelne Prüfschritte stichprobenartig durchgeführt werden.
Was passiert bei festgestellten Mängeln?
Festgestellte Mängel werden im Prüfbericht dokumentiert und fachlich bewertet.
Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, sind unverzüglich zu beseitigen. Sonstige Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Die Beseitigung der Mängel ist dem Prüfsachverständigen mitzuteilen.
Kann die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit wegen gefährlicher Mängel nicht bestätigt werden, enthält der Prüfbericht eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung sowie eine eindeutige Aussage dazu, ob die Anlage bis zum Ablauf dieser Frist weiterbetrieben werden darf.
Was enthält der Prüfbericht?
Über die Prüfung wird ein Prüfbericht erstellt. Dieser enthält insbesondere:
- eine Beschreibung der geprüften Alarmierungs- oder Sprachalarmanlage,
- Art und Umfang der durchgeführten Prüfung,
- die angewendeten Beurteilungsgrundlagen,
- festgestellte Mängel und deren Bewertung,
- eine Feststellung zur Wirksamkeit und Betriebssicherheit,
- erforderlichenfalls eine Frist zur Mängelbeseitigung,
- erforderlichenfalls eine Aussage dazu, ob die Anlage bis zur Mängelbeseitigung weiterbetrieben werden darf.
Der Prüfbericht dient dem Bauherrn beziehungsweise Betreiber als Nachweis der durchgeführten Prüfung.
Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sind in Nordrhein-Westfalen der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln. Berichte über wiederkehrende Prüfungen sind vom Betreiber mindestens sechs Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen zu übersenden.
Kontakt
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Alarmierungs- oder Sprachalarmanlage sowie bei der Vorbereitung der erforderlichen Prüfunterlagen.
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Häufige Fragen zur Prüfung von Alarmierungs- und Sprachalarmanlagen


