Brandmeldeanlagen prüfen lassen | ING-CERT NRW

Prüfung von Brandmeldeanlagen (BMA)
 

Brandmeldeanlagen sind wesentliche Bestandteile des vorbeugenden und anlagentechnischen Brandschutzes. Sie dienen der frühzeitigen Erkennung von Bränden, der Alarmierung von Personen sowie der automatischen Weiterleitung von Brandmeldungen an die Feuerwehr. 

 

Das Ingenieur- und Sachverständigenbüro ING-CERT prüft Brandmeldeanlagen auf Grundlage der jeweils geltenden landesrechtlichen Prüfverordnungen (PrüfVO) sowie der eingeführten Technischen Baubestimmungen, einschlägigen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

 

Wir prüfen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit Ihrer Brandmeldeanlage – von der Brandmelderzentrale über die Melder und Alarmierung bis hin zur Energieversorgung und dem Zusammenwirken mit weiteren sicherheitstechnischen Einrichtungen.

Hinweis

 

Die nachfolgenden Angaben beziehen sich schwerpunktmäßig auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. In anderen Bundesländern können abweichende Regelungen, Zuständigkeiten und Prüffristen gelten.

 

Wann ist eine Brandmeldeanlage prüfpflichtig?

 

Ob eine Brandmeldeanlage einer bauordnungsrechtlichen Prüfung unterliegt, ergibt sich aus den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes, der Art und Nutzung des Gebäudes, den Genehmigungsunterlagen sowie gegebenenfalls einer behördlichen Anordnung.

In Nordrhein-Westfalen sind Brandmelde- und Alarmierungsanlagen in den von der Prüfverordnung erfassten Sonderbauten durch anerkannte Prüfsachverständige zu prüfen. Maßgeblich sind insbesondere die Baugenehmigung, das genehmigte Brandschutzkonzept und die PrüfVO NRW.

 

Zu welchen Zeitpunkten muss eine BMA geprüft werden?

 

Eine Prüfung ist insbesondere erforderlich:

  • vor der ersten Inbetriebnahme,
  • nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme,
  • wiederkehrend in den vorgeschriebenen Prüfintervallen.

In Nordrhein-Westfalen sind die wiederkehrenden Prüfungen von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu veranlassen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall kürzere Fristen oder zusätzliche Prüfungen anordnen.

 

Wer ist für die Veranlassung der Prüfung verantwortlich?

 

Bei Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen liegt die Veranlassung grundsätzlich beim Bauherrn. Die wiederkehrenden Prüfungen sind grundsätzlich durch den Betreiber zu veranlassen.

Die Prüfung erfolgt durch einen für die betreffende Fachrichtung bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen. In Nordrhein-Westfalen müssen die Anlagen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens mit anderen Anlagen geprüft werden.

 

Für welche Gebäude gilt die Prüfpflicht?

 

Die Prüfpflicht betrifft in Nordrhein-Westfalen insbesondere Brandmeldeanlagen in folgenden baulichen Anlagen:

  • Verkaufsstätten,
  • Versammlungsstätten,
  • Krankenhäusern,
  • Beherbergungsstätten,
  • Hochhäusern,
  • Mittel- und Großgaragen,
  • bestimmten Pflege- und Betreuungseinrichtungen,
  • allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
  • Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m²,
  • bestimmten Messebauten sowie Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen,
  • sonstigen baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung, wenn die Prüfung im Einzelfall bauaufsichtlich angeordnet wurde.

Ob ein konkretes Gebäude und seine Brandmeldeanlage der Prüfpflicht unterliegen, ist anhand der Genehmigungssituation und des jeweils geltenden Landesrechts zu beurteilen.

 

Was wird bei der Prüfung einer Brandmeldeanlage kontrolliert?

 

Der konkrete Prüfungsumfang richtet sich nach der Prüfart, den Genehmigungsunterlagen, dem Anlagenumfang und den anzuwendenden Prüfgrundlagen.

Im Rahmen der Prüfung werden insbesondere beurteilt:

  • die Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, dem Brandschutzkonzept und den maßgeblichen Planungsunterlagen,
  • die Funktion der Brandmelderzentrale einschließlich der Anzeige-, Bedien- und Überwachungseinrichtungen,
  • die Anordnung und Funktion der automatischen und nichtautomatischen Brandmelder,
  • die Übertragung von Brand- und Störungsmeldungen, soweit bauordnungsrechtlich gefordert,
  • die örtliche Alarmierung, soweit sie Bestandteil der Brandmeldeanlage und des Prüfauftrags ist,
  • die Energieversorgung einschließlich der vorgesehenen Ersatzstromversorgung,
  • die Ansteuerung und Überwachung angeschlossener Einrichtungen,
  • das bestimmungsgemäße Zusammenwirken mit weiteren sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen.

Dazu können beispielsweise Rauchabzugsanlagen, Aufzüge, Lüftungsanlagen, Feuerlöschanlagen und Alarmierungsanlagen gehören. Die Prüfgrundsätze sehen vor, dass Art und Umfang der Prüfung notwendig und hinreichend sein müssen; Stichproben sind nur zulässig, soweit die maßgeblichen Prüfgrundsätze dies vorsehen.

 

Was enthält der Prüfbericht?

 

Über die Prüfung wird ein Prüfbericht erstellt. Dieser enthält insbesondere:

  • eine Beschreibung der geprüften Brandmeldeanlage,
  • Art und Umfang der durchgeführten Prüfung,
  • die angewendeten Beurteilungsgrundlagen,
  • festgestellte Mängel und deren Bewertung,
  • eine Feststellung zur Wirksamkeit und Betriebssicherheit,
  • erforderlichenfalls eine Frist zur Mängelbeseitigung,
  • erforderlichenfalls eine Aussage dazu, ob die Anlage bis zur Mängelbeseitigung weiterbetrieben werden darf.

Die PrüfVO NRW verlangt, dass der Prüfbericht eine Feststellung zur Wirksamkeit und Betriebssicherheit enthält. Können diese wegen gefährlicher Mängel nicht bestätigt werden, sind die Mängel, eine angemessene Beseitigungsfrist und die Aussage zum möglichen Weiterbetrieb aufzunehmen.

Der Prüfbericht dient dem Bauherrn beziehungsweise Betreiber als Nachweis der durchgeführten Prüfung. Berichte über Erstprüfungen und Prüfungen nach wesentlichen Änderungen sind in Nordrhein-Westfalen der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden. Berichte über wiederkehrende Prüfungen sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

 

Kontakt

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Brandmeldeanlage und bei der Vorbereitung der erforderlichen Prüfunterlagen.

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Häufige Fragen zur Prüfung von Brandmeldeanlagen
 

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